AGB. Informationen zu Leistungen, Pflichten und vertraglichen Regelungen bei SECOTEK

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Informationen zu Leistungen, Pflichten und vertraglichen Regelungen bei SECOTEK

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SECOTEK Facility Management (nachfolgend „SECOTEK“), Geschäftsführer: Serdar Colak, Dreischeibenhaus, 40211 Düsseldorf.

§ 1 Geltungsbereich

(1) SECOTEK erbringt Leistungen im Bereich des Facility Managements (Technisches Facility Management, Kaufmännisches Facility Management, Infrastrukturelles Facility Management inklusive Reinigungsdienste). Es gelten für alle diese Verträge mit den Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“) die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“), sofern nicht im Einzelnen etwas Abweichendes vereinbart ist.

(2) AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil; dies gilt auch, wenn ihnen durch SECOTEK nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SECOTEK ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Auftragserteilung und Vertragsschluss

Der bindende Vertragsschluss erfolgt durch Unterzeichnung und Übergabe bzw. Zurücksenden des von SECOTEK vorgelegten Vertragsdokuments (auch in Textform/elektronisch) an SECOTEK. Vorherige Mitteilungen von SECOTEK über Preise, Konditionen, Leistungen etc. stellen keine bindenden Angebote dar.

§ 3 Leistungspflichten von SECOTEK

(1) SECOTEK ist nicht verpflichtet, die vertraglich geschuldeten Leistungen durch einen bestimmten Angestellten oder mehrere bestimmte Angestellte zu erbringen.

(2) SECOTEK ist nicht verpflichtet, die vereinbarten Leistungen durch eigene Angestellte zu erbringen. SECOTEK ist es gestattet, sich nach eigenem Ermessen Dritter zur Vertragserfüllung zu bedienen.

(3) SECOTEK verpflichtet ihre Angestellten sowie Dritte, deren sich SECOTEK zur Vertragserfüllung bedient, auf das Datengeheimnis und zur absoluten Verschwiegenheit und Vertraulichkeit hinsichtlich aller Unterlagen, Vorrichtungen etc., die beim Kunden einsehbar sind.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Kunde hat SECOTEK Zugang zu seinem Grundstück und/oder den Räumlichkeiten zu gewähren, sofern dies für die Vertragserfüllung durch SECOTEK erforderlich ist.

(2) Der Kunde hat die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen unverzüglich durchzuführen. Hinderungen der Dienstleistungserbringung durch SECOTEK aufgrund von unterlassenen oder verzögert vorgenommenen Mitwirkungshandlungen des Kunden lassen den Vergütungsanspruch von SECOTEK unberührt.

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen beim Kunden vor Ort stellt der Kunde SECOTEK, soweit zweckmäßig, einen geeigneten Raum bzw. eine geeignete Fläche zur Lagerung und Unterbringung der regelmäßig benötigten Utensilien – insbesondere Reinigungsmittel, chemische Produkte, Arbeitskleidung, Arbeitsgeräte etc. – unentgeltlich zur Verfügung.

(4) Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt SECOTEK die erforderlichen Maschinen, Geräte, Streu-, Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel. Zur Leistungserbringung erforderliches Wasser (kalt und warm) sowie Strom stellt der Kunde unentgeltlich zur Verfügung.

(5) Kann der Kunde einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, hat er dies SECOTEK spätestens 24 Stunden vor diesem Termin in Textform mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung oder erklärt er diese nicht fristgerecht, kann SECOTEK eine Aufwandspauschale von 30,00 € (netto) in Rechnung stellen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass SECOTEK kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Vergütungshöhe

(1) Rechnungen der SECOTEK sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

(2) Bei Zahlungsverzug ist SECOTEK berechtigt, die Leistungserbringung bis zum Eingang der vollständigen Zahlung auszusetzen.

(3) Sind Leistungen wöchentlich wiederkehrend an einem bestimmten Wochentag zu einem monatlichen Festpreis vereinbart und fällt ein Feiertag auf diesen Wochentag, bleibt der vollständige Festpreisanspruch von SECOTEK unberührt. Ebenso bleibt der Vergütungsanspruch bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist bestehen, wenn das Objekt, welches Gegenstand des Vertrages ist (z. B. wegen Umzugs oder Aufgabe), wegfällt und der Kunde es versäumt hat, die fristgerechte Kündigung zu erklären.

(4) Ist eine Werkleistung im Sinne eines konkreten Erfolges geschuldet, gilt die Abnahme als erklärt, wenn der Kunde den Gegenstand der vertragsgegenständlichen Leistung in Benutzung nimmt und nicht binnen sieben Tagen die Abnahme ausdrücklich und berechtigt verweigert.

(5) Wird einem Vertrag eine bestimmte Flächengröße zugrunde gelegt, die Gegenstand der Leistungspflicht von SECOTEK ist, und stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Flächengröße tatsächlich von der vertraglich vereinbarten Größe abweicht, so ist der Kunde zur angemessenen Vertragsanpassung verpflichtet. Verweigert er diese, kann SECOTEK die Leistung bis zur Vertragsanpassung verweigern.

(6) SECOTEK ist bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, die monatliche Vergütung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn nach Vertragsschluss Veränderungen bei den Gesamtkosten eintreten. Beispiele für Kostenelemente, welche auf die Berechnung der Vergütung Einfluss haben, sind gesetzliche Mindestlohn- und Tarifanpassungen, Energiekosten, Materialkosten, Personalkosten, Kosten für die technische Bereitstellung des Kundendienstes sowie allgemeine Verwaltungs- und Gemeinkosten (z. B. Miete, IT-Systeme, Logistik) oder staatlich auferlegte Gebühren und Abgaben. Preisänderungen werden spätestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten mitsamt Begründung in Textform an den Kunden bekannt gegeben.

§ 6 Höhere Gewalt

Im Falle der Hinderung der Leistungserbringung durch SECOTEK aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturgewalten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Pandemien, Krieg etc.) wird die Leistungspflicht beider Parteien für die Dauer der höheren Gewalt suspendiert. Bei Verträgen, für die eine feste Vertragslaufzeit vereinbart ist, verlängert sich die Vertragslaufzeit um die Dauer der Hinderung. Überschreitet die Dauer der höheren Gewalt einen Zeitraum von sechs Monaten, verpflichten sich die Parteien, eine einvernehmliche und interessengerechte Regelung zu treffen.

§ 7 Geheimhaltung

(1) Der Kunde verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse Dritten ohne schriftliche Genehmigung von SECOTEK weder zugänglich zu machen noch sonst wie zu offenbaren. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen (z. B. E-Mail-Verschlüsselung, Zugriffsbeschränkungen) zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu ergreifen.

(2) Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch SECOTEK ist.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Obliegenheiten des Absatzes 1 eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe liegt im billigen Ermessen von SECOTEK und ist im Falle des Streits über die Rechtmäßigkeit vom zuständigen Gericht zu überprüfen.

(4) Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Originaldokumente nach Beendigung des Vertragsverhältnisses herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Forderungen gegen SECOTEK nur befugt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder es sich um Gegenansprüche (z. B. Mängelrechte) handelt, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder aus demselben Vertragsverhältnis herrührt.

§ 9 Haftung

(1) SECOTEK haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SECOTEK nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(2) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten ebenfalls für die Erfüllungsgehilfen von SECOTEK.

§ 10 Kündigungsrecht

(1) Bei Verträgen, in denen eine feste Vertragslaufzeit vereinbart ist, ist die ordentliche Kündigung für die Dauer der Vertragslaufzeit ausgeschlossen.

(2) Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine fristlose Kündigung setzt voraus, dass die andere Partei zuvor unter angemessener Fristsetzung schriftlich oder in Textform zur Abhilfe aufgefordert wurde und der Kündigungsgrund nicht innerhalb dieser Frist beseitigt wurde.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

(2) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Kollisionsrechts.

(3) Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB).

(4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag das Landgericht Düsseldorf.

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