AGB SECOTEK

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SECOTEK Facility Management (nachfolgend „SECOTEK“), Geschäftsführer: Serdar Colak, Dreischeibenhaus, 40211 Düsseldorf.

1 Geltungsbereich
(1) SECOTEK erbringt Leistungen im Bereich des Facility Managements (Technisches Facility Management, Kaufmännisches Facility Management, Infrastrukturelles Facility Management inklusive Reinigungsdienste). Es gelten für alle diese Verträge mit den Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“) die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingung (nachfolgend: „AGB“), sofern nicht im Einzelnen etwas Abweichendes vereinbart ist.

(2) AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil; dies gilt auch, wenn ihnen durch SECOTEK nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SECOTEK ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt hat.

2 Auftragserteilung und Vertragsschluss
Der bindende Vertragsschluss erfolgt durch Unterzeichnung und Übergabe bzw. Zurücksenden des von SECOTEK vorgelegten Vertragsdokuments an SECOTEK. Vorherige Mitteilungen von SECOTEK über Preise, Konditionen, Leistungen etc. stellen keine bindenden Angebote dar.

3 Leistungspflichten von SECOTEK
(1) SECOTEK ist nicht verpflichtet, die vertraglich geschuldeten Leistungen durch einen bestimmten Angestellten oder mehrere bestimmte Angestellte zu erbringen.

(2) SECOTEK ist nicht verpflichtet, die vereinbarten Leistungen durch eigene Angestellte zu erbringen. SECOTEK ist es gestattet, sich nach eigenem Ermessen Dritter zur Vertragserfüllung zu bedienen.

(3) SECOTEK verpflichtet ihre Angestellten sowie Dritte, deren sich SECOTEK zur Vertragserfüllung bedient, auf das Datengeheimnis und zur absoluten Verschwiegenheit und Vertraulichkeit hinsichtlich aller Unterlagen, Vorrichtungen etc., die beim Kunden einsehbar sind.

4 Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Kunde hat SECOTEK Zugang zu seinem Grundstück und/oder den Räumlichkeiten zu gewähren, sofern dies für die Vertragserfüllung durch SECOTEK erforderlich ist.

(2) Der Kunde hat die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen unverzüglich durchzuführen. Hinderungen der Dienstleistungserbringung durch SECOTEK aufgrund von unterlassenen oder verzögert vorgenommenen Mitwirkungshandlungen des Kunden lassen den Vergütungsanspruch von SECOTEK unberührt.

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen beim Kunden vor Ort, stellt der Kunde SECOTEK soweit zweckmäßig einen geeigneten Raum bzw. eine geeignete Fläche zur Lagerung und Unterbringung der regelmäßig benötigten Utensilien – insbesondere Reinigungsmittel, chemische Produkte, Arbeitskleidung, Arbeitsgeräte etc. – zur Verfügung.

(4) Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt SECOTEK die erforderlichen Maschinen, Geräte, Streu-, Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel. Zur Leistungserbringung erforderliches Wasser (kalt und warm) sowie Strom stellt der Kunde unentgeltlich zur Verfügung.

(5) Kann der Kunde einen vereinbaren Termin nicht wahrnehmen, hat er dies SECOTEK spätestens 24 Stunden vor diesem Termin in Textform mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung oder erklärt er diese nicht fristgerecht, kann SECOTEK eine Aufwandspauschale von 30,00 € (netto) in Rechnung stellen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass SECOTEK kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

5 Zahlungsbedingungen, Vergütungshöhe
(1) Rechnungen der SECOTEK sind innerhalb von vierzehn Tagen zu zahlen.

(2) Bei Zahlungsverzug ist SECOTEK berechtigt, die Leistungserbringung bis zum Eingang der Zahlung auszusetzen.

(3) Sind Leistungen wöchentlich wiederkehrend an einem bestimmten Wochentag zu einem monatlichen Festpreis vereinbart und fällt ein Feiertag auf diesen Wochentag, bleibt der vollständige Festpreisanspruch von SECOTEK unberührt. Ebenso bleibt der vollständige Festpreisanspruch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach § 10 (1) unberührt, wenn das Objekt, welches Gegenstand des Vertrages ist, z.B. wegen Umzugs wegfällt und der Kunde es versäumt hat, die fristgerechte Kündigung des Dauerschuldverhältnisses zu erklären. Die Kündigungsfrist beginnt dann mit Kenntnisnahme des Wegfalls des Vertragsobjekts durch SECOTEK.

(4) Ist eine Werkleistung im Sinne eines konkreten Erfolges geschuldet, so gilt die Abnahme als erklärt, wenn der Kunde den Gegenstand der vertragsgegenständlichen Leistung in Benutzung nimmt und nicht binnen sieben Tagen die Abnahme ausdrücklich und berechtigt verweigert.

(5) Wird einem Vertrag eine bestimmte Flächengröße zu Grunde gelegt, die Gegenstand der Leistungspflicht der SECOTEK ist, und stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Flächengröße tatsächlich von der vertraglich vereinbarten Größe abweicht, so ist der Kunde zur angemessenen Vertragsanpassung verpflichtet. Verweigert er diese, kann SECOTEK die Leistung bis zur Vertragsanpassung verweigern.

(6) SECOTEK ist bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, die monatliche Vergütung in ihrem billigen Ermessen zu ändern, wenn ihr Steigerungen ihrer eigenen Gesamtkosten zur Last fallen. Beispiele für Kostenelemente, welche auf die Berechnung der Vergütung Einfluss haben, sind XX, Materialkosten, Personalkosten, Kosten für die technische Bereitstellung des Kundendienst und andere Kosten des Verkaufs (z. B. Rechnungsstellung und Bezahlung, Marketing), allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (z. B. Miete, Zinsen und andere Finanzierungskosten, Kosten für Personal, Dienstleister und Dienstleistungen, IT-Systeme, Energie) sowie staatlich auferlegte Gebühren, Beiträge, Steuern und Abgaben. Preisänderungen werden spätestens 30 Tage vor ihrer Wirksamkeit mitsamt ihrer auf den oder die gestiegenen Kostenelemente bezogenen Begründung an den Kunden bekanntgegeben.

6 Höhere Gewalt
Im Falle der Hinderung der Leistungserbringung durch SECOTEK aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturgewalten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Pandemien, Krieg usw.) wird die Leistungspflicht beider Parteien für die Dauer der höheren Gewalt suspendiert. Bei Verträgen, für die eine Vertragslaufzeit vereinbart ist, wird die Vertragslaufzeit um die Dauer der höheren Gewalt verlängert. In Fällen höherer Gewalt, deren Dauer sechs Monate überschreitet, verpflichten sich die Parteien, eine interessengerechte Vereinbarung über das Vertragsverhältnis zu treffen.

7 Geheimhaltung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse Dritten ohne schriftliche Genehmigung von SECOTEK weder zugänglich zu machen noch sonst wie zu offenbaren. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, z.B. E-Mail-Verschlüsselung, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu ergreifen.

(2) Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch SECOTEK ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Obliegenheiten des Absatzes (1) eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe liegt im Ermessen von SECOTEK und ist im Fall des Streits über die Ermessensausübung vom zuständigen Gericht festzusetzen.

(4) Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Originaldokumente nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Forderungen gegen SECOTEK nur befugt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder es sich um Gegenansprüche (z.B. Mängelrechte) handelt, die aus einer zur Leistungsverweigerung berechtigenden Leistungsforderung des Kunden folgen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrechte steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder aus demselben Vertragsverhältnis herrührt.

9 Haftung
SECOTEK haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Diese Haftungsregeln erstrecken sich auch auf die Haftung für Erfüllungsgehilfen.

10 Kündigungsrecht
(1) Bei Verträgen, in denen eine Vertragslaufzeit vereinbart ist, ist die ordentliche Kündigung für die Dauer der Vertragslaufzeit ausgeschlossen.

(2) Ungeachtet einer Vereinbarung über eine Vertragslaufzeit bleibt beiden Parteien das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vorbehalten. Die fristlose Kündigung ist jedoch erst zulässig, wenn die andere Partei nicht innerhalb einer ihr schriftlich gesetzten angemessenen Frist zur Abhilfe den zur Kündigung berechtigenden Grund beseitigt hat.

11 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

(2) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

(3) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Abänderungen dieser Schriftformvereinbarung.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit Kaufleuten ist das Landgericht Düsseldorf.